
Keine weitere Zerschneidung der Landschaft!
„Die Grundsätze der Raumordnung (s. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG) und die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (s. § 1 Abs. 5 BNatSchG) schreiben gesetzlich fest, dass eine weitere Zerschneidung von Landschaft und Freiraum so weit wie möglich zu vermeiden ist und Energieleitungen zu bündeln sind.“1
Auf Basis dieser Gesetzeslage ist die Planung einer Neubau-Trasse um Tecklenburg als Luftkurort und insbesondere entlang des Korridors 06a absolut unverständlich und inakzeptabel. Der Verein setzt sich explizit gegen die weitere Zerschneidung von Landschaft und Freiraum ein. Die bestehenden Trassen und Infrastrukturnetze müssen genutzt werden – siehe. u.s. Karte.
Tecklenburg befindet sich im Autobahnkreuz A1 / A30. Es ist absolut unverantwortlich für Mensch und Umwelt eine weitere Zerstückelung der Landschaft abseits dieser großen Trassen sowie der bestehenden Stromtrassen zuzulassen.
Quelle 1):
Bundesnetzagentur, Methodenpapier, Die strategische Umweltprüfung in der Bundesfachplanung, Stand 2015
Auszug:
Die Einstufung der SUP-Kriterien in die Empfindlichkeitsklassen erfolgt grundsätzlich bezogen auf den „worst case“ Neubau. Die Grundsätze der Raumordnung (s. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG) und die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (s. § 1 Abs. 5 BNatSchG) schreiben gesetzlich fest, dass eine weitere Zerschneidung von Landschaft und Freiraum so weit wie möglich zu vermeiden ist und Energieleitungen zu bündeln sind. Gemäß Bundesverwaltungsgericht dränge sich eine Parallelführung als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belaste.15 Eine Bündelung könne damit dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot entsprechen.16 Zusätzlich findet hier das NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau) Beachtung. Der Bündelungsgrundsatz findet auch im Rahmen der hier entwickelten Methode Berücksichtigung: Zur Beurteilung, in welchen Fällen eine Bündelung mit bestehender Infrastruktur bzw. Ersatzneu-oder Um-bauten bezogen auf die Umweltauswirkungen grundsätzlich positiv zu werten sind, wurden mögliche Ausbauformen identifiziert (Spalte 2). Im Rahmen der Ausbauform „Neubau in Bündelung mit Fernstraße und Schiene“ werden die Bündelung mit Bundesautobahnen, mit mehrspurigen Bundesstraßen und elektrifizierten Schienenwegen analog zum Musterantrag der ÜNB (Kap. 3.4.1.1, Tab. 17) betrachtet (s. Abbildung 10.
